AGBs
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I.Geltung / Angebote
1. Aufträge werden nur zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Abweichende Bedingungen des Bestellers sind für uns nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Anerkennung verbindlich
2.Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Verträge und
sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen
nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
3.Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden
und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
4.Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten,
Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine
Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet
sind.
5.Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten. Mustern, Probe- und Vorlieferungen
sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-Normen oder anderer einschlägiger technischer
Normen zulässig.
II.Preise
1.Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unsrem Betrieb
ausschließlich Verpackung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer und Versand.
2.Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis: im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.
III.Zahlung und Verrechnung
1.Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Beträge unter 50,- Euro sowie für Montagen, Reparaturen, Formen, Dienstleistungen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.
Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, daß uns der für den Rechnungsausgleich
erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.
2.Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den
Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
3.Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach. Mahnung sind wir berechtigt, Zinsen in
Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in
Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden,
sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Alle diese
Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.
IV.Lieferfristen
1.Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
unseren Betrieb verlassen hat.
2.Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf
die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt
auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer
unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
3.Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen
Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt
ist. Schadenersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach Ziff. VIII dieser
Bedingungen.
V.Eigentumsvorbehalt
1.Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der
künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, z. B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln.
2.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff.
VIl. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch
den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits
jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. V/5
3.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, voraus gesetzt, daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/4 bis V/6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4.Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits
jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren
veräußert so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des
Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von
Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gernaß Ziff. V/2 haben, gilt die Abtretung der Forderung
in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5.Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit
zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. III/4
genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und
uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
6.Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muß der Käufer uns
unverzüglich benachrichtigen.
7.Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr
als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach
unserer Wahl verpflichtet.
VI.Ausführung der Lieferungen
1.Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen
Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über.
2.Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind
Mehr und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.
3.Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen
bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht
mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine
und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen
unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.
VII.Haftung für Mängel
1.Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern
an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der
Interessen des Käufers berechtigt nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder
Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung verlangen.
2.Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt,
kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
3.Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind
(Mangelfolgeschäden). Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich
ebenfalls nach Ziff. VIII.
Vlll.Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung haften wir -
auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des
Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren
vertragstypischen Schaden.
2.Dieser Ausschluß gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten,
soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, beim Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX.Urheberrechte
1.An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich
gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf
Verlangen zurückzugeben.
2.Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen Mustern oder
sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere
die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prü-fung der
Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei
Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem,
uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
X.Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1.Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit
der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß rechtzeitig,
unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte
Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2.Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht
zu Lasten des Käufers.
3.Eigentumsrechte an Formen. Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung
bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden
derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so
gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, der-artige
Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.
4.Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen
beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und
Pflege trägt der Käufer.
Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers -
spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.
Xl.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand ist, soweit nach § 38
Zivilprozeßordnung zulässig, der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch
an seinem Gerichtsstand verklagen.
2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Einschluß des UN-Kaufrechts-Übereinkommens vom 11.4.1980.